Rundfunk und Fernsehen in Rieschweiler-Mühlbach
Fernseh- Rundfunkgenehmigung und die GEZ
Die Fernseh- Rundfunkgenehmigung von Albert Schmidt, Bergstraße 4, Höhmühlbach / über Zweibrücken
Ja, tatsächlich war in Deutschland über viele Jahrzehnte hinweg eine Fernseh- und Rundfunkgenehmigung erforderlich, um eine entsprechende Empfangsanlage zu betreiben – und diese wurde von der Reichspost bzw. der Deutschen Bundespost ausgestellt.
Die Pflicht zur Genehmigung geht zurück auf die Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931, die ursprünglich vom Reichspostministerium erlassen wurden.
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Praxis in der Bundesrepublik Deutschland weitergeführt. Die Deutsche Bundespost übernahm die Verwaltung dieser Genehmigungen.
1948 existierten noch Genehmigungen mit dem Stempel „Deutsches Reich“, die aber nach dem Krieg weiterverwendet wurden.
1950er–1970er Jahre: Die Genehmigungspflicht war in vollem Umfang aktiv. Für Fernsehempfang betrug die monatliche Gebühr z. B. 5 DM.
Die Genehmigung erlaubte das Aufstellen und Betreiben eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers.
Sie war personen- und ortsgebunden und die Post konnte Kontrollen durchführen, ob Geräte angemeldet waren.
Die Gebühren wurden monatlich vom Postboten eingezogen oder per Postscheckkonto abgebucht.
Wenn man also z. B. in den 1950er oder 1960er Jahren einen Fernseher aufstellen wollte, brauchte man eine offizielle Genehmigung der Post – andernfalls galt das als „Schwarzsehen“.
Die Genehmigungspflicht wurde mit der Einführung der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) im Jahr 1976 schrittweise abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Fokus auf die Gebührenerhebung gelegt, nicht mehr auf die Genehmigung selbst.
Die 4 Zonen und ihre Sender stammen aus der Hör Zu N.1 / 1946, allererste Ausgabe.




